Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft bzw. Miterbengemeinschaft ist keine freiwillige Gemeinschaft; sie entsteht zwangsweise kraft Gesetzes, soweit mehrere Personen Miterben werden. Sie ist darauf ausgerichtet, den gesamten Nachlass zu verwerten und anschließend entsprechend den Erbquoten zu verteilen.
Es entstehen zwangsläufig Konflikte zwischen den Miterben, da Miterben nur gemeinsam handeln können. Alle Erben müssen gemeinsam entscheiden, wie der Nachlass verwaltet werden soll. Auch müssen die Miterben gemeinsam entscheiden, wie das Erbe letztendlich untereinander aufzuteilen ist.
Da bei einer Erbengemeinschaft ein gemeinsames Handeln aller Miterben erforderlich wird, spricht der Volksmund von einer sog. „Zwangsgemeinschaft“ oder gar einer „Schicksalsgemeinschaft“.
Das Verhältnis mehrerer Erben untereinander ist häufig geprägt von heftigen Streitigkeiten. Mitglieder einer Erbengemeinschaft führen häufig erbitterte Auseinandersetzungen; oftmals wird versucht, sinnvolle Vorschläge von Miterben zu torpedieren, um sich selbst eigene Vorteile zu verschaffen, denn „bei Geld hört die Freundschaft auf“.
Dieser für die Miterben unbefriedigend Zustand führt oftmals zu erbitterten gerichtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere dann, wenn keine Einigung darüber erzielt werden kann, wer was erhalten soll.
Diese Streitigkeiten resultieren oftmals daraus, dass den Miterben nicht bekannt ist, welche Rechte und welche Pflichten sie in der Erbengemeinschaft haben.
Der Nachlass geht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über und wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. D. h., die Erbengemeinschaft – und nicht der einzelne Miterbe – ist zunächst Eigentümer der Nachlassgegenstände und Inhaber der Nachlassforderungen.
Bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses und damit bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass durch alle Miterben gemeinsam verwaltet werden. Kein Erbe kann allein über einen Gegenstand des Nachlasses entscheiden. Es ist vielmehr grundsätzlich ein gemeinsames Handeln der Miterben erforderlich. Juristen unterscheiden insoweit zwischen ordnungsgemäßer oder laufender Verwaltung, außerordentlicher Verwaltung und Notverwaltung.
In der Praxis stellen sich vielfältige Probleme und Fragen:
– Oftmals handelt ein Miterbe eigenmächtig ohne Zustimmung der übrigen Miterben.
– Häufig haben Kinder des Erblassers Pflegeleistungen erbracht und fordern nach dessen Ableben einen Ausgleich gemäß § 2057 a BGB.
– Nicht selten möchte ein Miterbe gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.
– Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein vom Erblasser (aufgrund Bankvollmacht oder Vorsorgevollmacht) bevollmächtigter Miterbe Auskunft schuldet und Rechenschaft über die von ihm getätigten Geschäfte geben muss.
– Vielfach wissen die Erben einer Erbengemeinschaft nicht, wie sich der Nachlass zusammensetzt.
– Bedeutsam ist die Frage, wie letztendlich die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.
– Was ist bei einem minderjährigen Miterben in der Erbengemeinschaft zu beachten?
– Regelmäßig ist zu prüfen, ob Kinder Ausstattungen, Zuschüsse oder Schenkungen erhalten haben, die zu Ausgleichspflichten führen.
– Können die Miterben mit Stimmenmehrheit beschließen oder ist Einstimmigkeit erforderlich?
– Kann von einem Miterben bis zur Auseinandersetzung eine Nutzungsentschädigung für die Benutzung einer Immobilie gefordert werden?
– Was sind die steuerlichen Folgen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft?
Johann Caspar Lavater, Pfarrer und Philosoph, * 15. November 1741, † 2. Januar 1801 umschreibt das Wesen einer Erbengemeinschaft durchaus zutreffend mit den Worten:
„Sage nicht du kennst einen Menschen, bevor du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast.“
Miterben fühlen sich bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft regelmäßig überfordert und haben oftmals (berechtigte) Angst, von den übrigen Miterben bei der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses benachteiligt oder übergangen zu werden.
Wir unterstützen Erben bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte innerhalb der Erbengemeinschaft und bei deren Auseinandersetzung. Wir sorgen für die Wahrung der Rechte eines Miterben sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Wir entwickeln zusammen mit Ihnen eine Strategie zur Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen und vertreten Sie gewissenhaft außergerichtlich, um unnötige, langwierige und teure Gerichtsprozesse zu vermeiden.
Wir machen Ihre Ansprüche selbstverständlich notfalls klageweise geltend und vertreten Ihre Interessen als Miterben vor Gericht.
Wir werden aber auch im Vorfeld eines Erbfalles tätig. So unterstützen wir Sie dabei, Streitigkeiten der Miterben nach dem Erbfall zu vermeiden. Wir entwerfen erforderliche Regelungen in Form einer vorweggenommenen Erbfolge oder aber mittels letztwilliger Verfügung – insbesondere durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Unser Ziel ist in jeder Situation die optimale Vertretung unserer Mandanten und – falls möglich – die Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden, vertreten wir die Interessen unserer Mandanten selbstverständlich in aller Konsequenz. Sie können auf unsere Erfahrung und Fachkompetenz zählen.
Machen Sie sich ein Bild von uns und lernen Sie uns persönlich kennen. Bitte setzen Sie sich persönlich oder per E-Mail mit uns in Verbindung
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Auch in Zeiten von „Corona“ sind wir für Sie da. Selbstverständlich halten wir zu Ihrem Schutz und dem unseres gesamten Teams alle Hygiene- und Abstandsregeln ein. Wir bitten Sie daher, Masken zu tragen. In unseren Besprechungsräumen haben wir zum Schutz Plexiglasscheiben aufgestellt, wo Sie – wenn Sie möchten – die Maske abnehmen können.