Erbrecht

Die Tätigkeit in einer erbrechtlichen Fachanwaltskanzlei ist sehr vielfältig. Nachfolgend gebe ich einen kurzen Überblick hinsichtlich der wichtigsten Begriffe und Prinzipien – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Was ist Erbrecht?

Erbrecht regelt ganz allgemein ausgedrückt z.B. wie das Vermögen nach dem Tod eines Menschen – also dem Erblasser – zu welcher Erbquote an wen verteilt wird, d.h. wie der Nachlass verteilt wird. Es gibt eine gesetzliche Erbfolge und eine gewillkürte Erbfolge.

Die Erbfolge kraft Gesetzes tritt ein, wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet / beurkundet wurde oder sogar unwirksam ist.

Unser Gesetz geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte, seine Kinder oder andere Verwandte den Erblasser beerben. Andernfalls erbt der Staat.

Das BGB hat eine Reihenfolge der Erbberechtigten festgelegt, indem die Verwandten in verschiedene Ordnungen eingeteilt werden:

Die 1. Ordnung lebende Kinder, andernfalls die Enkel
Die 2. Ordnung lebende Eltern, andernfalls Geschwister
Die 3. Ordnung lebende Großeltern, andernfalls Onkel und Tanten

Es gilt die Besonderheit, dass – solange ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt – die Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Ist ein Kind aber bereits verstorben, so treten die Abkömmlinge dieses Kindes (Enkel des Erblassers) an Stelle des verstorbenen Kindes.

Sind mehrere Kinder vorhanden, so erben diese zu gleichen Teilen.

Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.

Daneben gibt es das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Die Höhe es Erbteils, also die Erbquote, hängt davon ab, ob die Ehegatten einen Ehevertrag errichtet haben.

Daneben erhält der Ehegatte als „Voraus“ Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke.

Liegt dagegen ein Testament oder ein Erbvertrag vor, spricht man von einer gewillkürten Erbfolge. Hier können auch Personen, die z.B. nicht zur Familie bzw. Verwandtschaft gehören, erben; jedoch haben dann die enterbten gesetzlichen Erben unter Umständen einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt können die Kinder, der Ehepartner oder die Eltern des Erblassers ein.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

 

Wenn der Erblasser Schenkungen getätigt hat und somit das Erbe geschmälert ist, dann haben Pflichtteilsberechtigte gegebenenfalls auch noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser ist – soweit möglich – vom Erben zu zahlen, ansonsten vom Beschenkten.

 

Können sich sie Parteien auf Auszahlung des Pflichtteils nicht einigen, da die Pflichtteilsberechtigten z.B. die Werte im Nachlassverzeichnis anzweifeln, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Erbanteil einklagen. Für den Pflichtteilsanspruch gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

 

Erben können natürlich auch die Erbschaft ausschlagen, hier gibt es allerdings Fristen, die zu beachten sind. Der Pflichtteilsberechtigte kann natürlich auch auf seinen Pflichtteil verzichten.

 

Nicht vergessen werden darf die Überprüfung, ob Erbschaftsteuer – und wenn ja, in welcher Höhe – anfällt.

Die Freibeträge von Erbschafts- und Schenkungssteuer belaufen sich z.B. für Ehepartner auf 500.000 Euro, für Kinder auf 400.000 Euro, für Enkelkinder auf 200.000 Euro, für Eltern auf 100.000 Euro und für alle anderen Personen auf 20.000 Euro.

 

Übersteigen die Nachlasswerte die Freibeträge, bewegen sich die Steuersätze z.B. für Ehepartner, Kinder und Enkelkinder – je nach dem Nachlasswert auf 7 % bis 30 %, für Eltern auf 15 % bis 43 % und für alle anderen Personen auf 30 % bis 50 %.

Bedenken Sie als zukünftiger Erblasser:

Wenn Sie sichergestellt haben wollen, wer wie bedacht werden und wer enterbt werden soll, müssen Sie Ihren „letzten Willen“ in der hierfür erforderlichen Form bekannt geben.  

Es gibt das Einzeltestament, das Ehegattentestament (oftmals als Berliner Testament bezeichnet) und den Erbvertrag.

Ein Einzeltestament kann von Ihnen handschriftlich errichtet werden, muss dann aber auch eigenhändig unterschrieben werden. Ein Ehegattentestament bedarf darüber hinaus die Erklärung Ihres Ehegatten: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Sodann muss auch Ihr Ehegatte  das Testament eigenhändig unterschreiben. Ein Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.

Selbstverständlich können auch Einzeltestamente oder Ehegattentestamente beim Notar errichtet werden.

Voraussetzung für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung ist jedoch, dass Sie (und ggf. Ihr Ehepartner) sowie alle an einem Erbvertrag Beteiligten testier- und geschäftsfähig sind.

Sie können testamentarisch mannigfache ergänzende Regelungen treffen, wie z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen, Anordnungen der Grabpflege und Pflichtteilsstrafklauseln.

Hier können Sie den separaten Beitrag zu TESTAMENT lesen.

Ist ein Erbfall eingetreten, dann haben die in Betracht kommenden Erben die Möglichkeit, das Erbe anzunehmen oder auch innerhalb einer bestimmten Frist auszuschlagen, da sie ja nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen erben.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die oftmals auch als „Schicksalsgemeinschaft“ bezeichnet wird. Eine solche Gemeinschaft ist grundsätzlich auseinanderzusetzen, das heißt, das Erbe ist aufzuteilen und jeder Erbe erhält, was ihm zusteht.

Bis die Erbengemeinschaft aber auseinandergesetzt ist, muss das Erbe aber verwaltet werden. Aufgrund solcher Verwaltungsmaßnahmen, zu denen einzelne Miterben nicht „mitspielen“ entstehen oftmals erbittert geführte Erbstreitigkeiten.

Ein geeignetes Mittel des Erblassers, diese Probleme der Miterben untereinander zu vermeiden, besteht in einer Testamentsvollstreckung, die in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden kann. Ein Testamentsvollstrecker hat nämlich die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers vollständig ohne Wenn und Aber umzusetzen.

Aus verschiedenen Gründen, insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen oder zur Schmälerung von Pflichtteilsansprüchen, bietet es sich allerdings an, Vermögenswerte (insbesondere Immobilien) schon zu Lebzeiten, also „mit warmer Hand“ zu übertragen.

Wie Sie sehen, ist das Erbrecht ein komplexes und umfangreiches Rechtsgebiet, das oftmals schwer zu verstehen ist. Es stellen sich viele wichtige Fragen, die für einen juristischen Laien kaum zu beantworten sind.

Wir beraten und betreuen zu allen Themen im Erbrecht, z.B.:

  • Beratung und Hilfe bei der Abfassung von Testamenten und Erbverträgen
  • Klärung erbrechtlicher Ansprüche
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Geltendmachung / Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Klärung / Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen
  • Vermögensübertragung zu Lebzeiten
  • Testamentsvollstreckung
  • Behindertentestamente

Zu Ihrer individuellen und maßgeschneiderten Testamentserstellung ist eine fundierte anwaltliche Beratung unerlässlich. Wir stellen sicher, dass Ihre persönlichen Wünsche umfassend berücksichtigt und umgesetzt werden und nicht zu Folgen führen, die Sie nicht wollen. Darüber hinaus vertreten wir Sie in allen Nachlassangelegenheiten und Erbstreitigkeiten.

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