Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt umfasst alle Kosten und Leistungen, zu denen die Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet sind.

Nach einer Trennung der Eltern lebt das Kind meist bei einem der beiden Elternteile. Dieser Elternteil leistet dann seinen Anteil zum Kindesunterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil kommt seiner Verpflichtung durch Unterhaltszahlungen für das Kind nach (Barunterhalt).

Hält sich das Kind jedoch gleichlange bei jedem der beiden Elternteile auf, spricht man von einem sog. “Wechselmodell”. In diesem Fall müssen nach der Rechtsprechung des BGH beide Elternteile Kindesunterhalt bezahlen.

Beim Kindesunterhalt ist aber zunächst zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden.

  1. Minderjährige Kinder:

Da minderjährige Kinder in der Regel nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch.

Derjenige Elternteil, der das Kind betreut, leistet Naturalunterhalt. Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt keine Rolle.

Derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, schuldet Barunterhalt und kommt damit seinen Unterhaltspflichten durch Geldzahlungen nach.

Die Höhe des Barunterhaltes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Für diesen besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

  1. Volljährige Kinder:

Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, also nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig selbst dann, wenn das Kind weiterhin bei einem Elternteil wohnt.

Die Höhe des Barunterhaltes richtet sich anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile.

  1. Düsseldorfer Tabelle:

Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts richtet sich in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die Richtsätze vorgibt und regelmäßig hinsichtlich der Unterhaltsbeträge aktualisiert wird.

Der geschuldete Kindesunterhalt ist abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners, welches um berufsbedingte Aufwendungen und zu berücksichtigende Schulden zu bereinigen ist, sowie vom Alter des Kindes. Auch das staatliche Kindergeld ist zu berücksichtigen.

Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass der Unterhaltsschuldner zwei Personen (z.B. einem Ehegatten und einem Kind) Unterhalt schuldet. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, verringert sich der Zahlbetrag; ist nur eine unterhaltsberechtigte Person vorhanden, erhöht sich der Zahlbetrag.

  1. Leistungsfähigkeit:

Wurde der Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet, ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Kindesunterhalt jedoch nur dann verpflichtet ist, wenn er auch leistungsfähig ist. Leistungsfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht imstande ist, den Kindesunterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Dem Unterhaltsschuldner muss also ein sog. „Selbstbehalt“ verbleiben.

Wird der Selbstbehalt des Schuldners unterschritten, liegt ein sog.  „Mangelfall“ vor.

  1. Mehrbedarf, Sonderbedarf:

Der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle umfasst nur die normalen Lebenshaltungskosten wie Essen, Wohnung, Kleidung, Schulbedarf, etc.. Darüberhinausgehende Kosten (z.B. Nachhilfe, Reitunterricht, Tennisunterricht, Kindergarten, Kita – jeweils ohne Verpflegungskosten etc.) bezeichnet man als sog. „Mehrbedarf“. Die Kosten für den Mehrbedarf werden auf die Eltern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit anteilig verteilt. Voraussetzung ist, dass die Kosten sachlich gerechtfertigt und beiden Elternteilen wirtschaftlich zumutbar sind.

Überraschende, nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbare und der Höhe nach nicht abschätzbare Kosten, die nicht regelmäßig anfallen und einmalig sind, nennt man „Sonderbedarf“. Die Kosten für den Sonderbedarf werden ebenfalls auf die Eltern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit anteilig verteilt.

Eine Unterscheidung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf ist erforderlich, da der unvorhersehbare Sonderbedarf auch noch ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden kann, wohingegen der Mehrbedarf nur für die Zukunft geltend gemacht werden kann.

  1. Unterhaltsvorschuss:

Zahlt der Unterhaltsschuldner keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt, kann ein Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss bestehen, der beim zuständigen Jugendamt beantragt werden kann, um existenzielle Notsituationen zu vermeiden. Die Auszahlung erfolgt durch die Unterhaltsvorschusskasse.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem ihm zustehenden Mindestunterhalt. Von diesem wird das Kindergeld in voller Höhe in Abzug gebracht.

Hat die Unterhaltsvorschusskasse den Vorschuss gezahlt, gehen die Unterhaltsansprüche auf den Träger über und er kann den pflichtigen Elternteil, wenn dieser leistungsfähig ist, in Anspruch nehmen. Es handelt sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang.

Das Unterhaltsrecht ist sehr komplex und durch die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls gekennzeichnet. Für die Durchsetzung bzw. Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen ist eine fundierte Beratung und Vertretung im Streitfall unerlässlich.

Wir beraten und vertreten Sie kompetent und zuverlässig, sowohl als Antragssteller zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, als auch als Antragsgegner bei Abwehr unberechtigter Unterhaltsansprüche gegen Sie, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Bitte setzen Sie sich persönlich oder per E-Mail mit uns in Verbindung

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oder aber Sie vereinbaren einen Ihnen genehmen Besprechungstermin, damit wir ganz konkret auf Ihre Angelegenheit reagieren können.

Auch in Zeiten von „Corona“ sind wir für Sie da. Selbstverständlich halten wir zu Ihrem Schutz und dem unseres gesamten Teams alle Hygiene- und Abstandsregeln ein. Wir bitten Sie daher, Masken zu tragen. In unseren Besprechungsräumen haben wir zum Schutz Plexiglasscheiben aufgestellt, wo Sie – wenn Sie möchten – die Maske abnehmen können.