Patientenverfügung

Jeder kann aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Krankheit in eine Situation kommen, in der er nicht mehr selbst über Behandlungsmaßnahmen bestimmen kann, weil man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.

Bei akuter Lebensgefahr dürfen Ärzte auch ohne Einwilligung des Patienten über die Art und Weise der Behandlung entscheiden. Es obliegt den Ärzten, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.

Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus schriftlich festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchten. Sie können bestimmen, in welche medizinischen Maßnahmen Sie einwilligen und welche Sie ablehnen. Sie können insbesondere bestimmen, ob Sie unter welchen Umständen Sie lebensverlängernden Maßnahmen zustimmen oder diese ablehnen.

Eine wirksame Patientenverfügung kann jeder einwilligungsfähige Volljährige verfassen. Eine Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen und eigenhändig zu unterschreiben. Auch eine Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung ist möglich.

Die Patientenverfügung kann jederzeit schriftlich oder mündlich, aber auch selbst durch schlüssiges Verhalten (Kopfschütteln, Kopfnicken) widerrufen werden.

Die Angaben in einer Patientenverfügung sollten so konkret wie möglich sein. Das Dokument sollte möglichst detailliert Auskunft geben, in welchem konkreten Fall welche medizinische Behandlung gewünscht oder nicht gewünscht wird.

Es sind daher verbindliche Anweisungen an die Sie behandelnden Ärzte und an die Sie pflegenden Personen zu erteilen (wobei die nachfolgende beispielhafte Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt) hinsichtlich

–      lebenserhaltender Maßnahmen wie künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr und künstliche Beatmung,

–      fachgerechter Schmerz- und Symptombehandlung,

–      künstlicher Ernährung (z. B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) und Flüssigkeitszufuhr

–      Wiederbelebungsmaßnahmen

–      künstlicher Beatmung sowie

–      Dialyse, Antibiotika, Gabe von Blut(bestandteilen)

Sie sollten weiterhin ausdrücklich bestimmen, dass der von Ihnen geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen von den behandelnden Ärzten zu befolgen ist.

Laien ohne medizinische Fachkenntnis fühlen sich schnell überfordert, wenn sie eine Patientenverfügung erstellen wollen.

Hierzu beigetragen hat insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, wonach all diejenigen Patientenverfügungen für wirkungslos erklärt wurden, die unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenzen von “lebensverlängernden Maßnahmen” beinhalten.

Solche pauschalen Formulierungen sind laut BGH unwirksam und keinesfalls ausreichend. Eine wirksame Patientenverfügung setzt vielmehr voraus, dass in der Patientenverfügung klar bestimmt wird, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden oder aber unterbleiben sollen.

Früher an Später denken!

Machen Sie sich ein Bild von uns und lernen Sie uns persönlich kennen.

  • Wir beraten Sie bei der Gestaltung einer Patientenverfügung nach den strengen Vorgaben des BGH
  • Wir entwerfen für Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche eine individuelle Patientenverfügung
  • Wir überprüfen Ihre bereits vorhandene Patientenverfügung im Hinblick auf deren Wirksamkeit aufgrund der Vorgaben des BGH

Bitte setzen Sie sich persönlich oder per E-Mail mit uns in Verbindung

Tel.: 06222 – 75000

Mail: kanzlei@neidig.info

oder aber Sie vereinbaren einen Ihnen genehmen Besprechungstermin, damit wir ganz konkret auf Ihre Angelegenheit reagieren können.

Auch in Zeiten von „Corona“ sind wir für Sie da. Selbstverständlich halten wir zu Ihrem Schutz und dem unseres gesamten Teams alle Hygiene- und Abstandsregeln ein. Wir bitten Sie daher, Masken zu tragen. In unseren Besprechungsräumen haben wir zum Schutz Plexiglasscheiben aufgestellt, wo Sie – wenn Sie möchten – die Maske abnehmen können.