Scheidung / Scheidungsanwalt

Sie denken kurz vor Ablauf des Trennungsjahres an die Einleitung eines Scheidungsverfahrens?

Ihr Ehepartner hat bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet?

Hierzu müssen Sie wissen:

Bei Ehescheidungen gilt das sog. „Zerrüttungsprinzip“. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten bereits seit mindestens einem Jahr getrennt leben – eine sog. „Trennung von Tisch und Bett“ ist ausreichend – und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder wenn die Ehegatten bereits seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Das Trennungsjahr ist grundsätzlich abzuwarten.

Darüber hinaus kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Der die Scheidung begehrende Ehegatte muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Antragsgegner nur dann, wenn er seinerseits einen eigenen Scheidungsantrag stellen will oder die Abweisung des Scheidungsantrags beantragen möchte.

Der Scheidungsantrag wird dann vom Gericht dem Ehepartner zugestellt. Damit tritt die sog. „Rechtshängigkeit“ der Ehesache ein. Dieses Datum ist für die Berechnung des beiderseitigen Endvermögens im Rahmen eines etwaigen Zugewinnausgleichs maßgeblich.

Das Gericht muss von Amts wegen den Versorgungsausgleich, d.h. die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, ermitteln. Dafür müssen die Ehepartner zunächst die Formulare, die sie vom Gericht oder den Anwälten zugeschickt bekommen ausfüllen und an diese zurückschicken.

Liegen dem Gericht alle Auskünfte der Rentenversicherer vor, wird ein Scheidungstermin bestimmt. Zu diesem Termin müssen beide Ehepartner persönlich erscheinen. Nach Anhörung der Ehegatten wird die Ehe ggf. auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durch Gerichtsbeschluss geschieden, wenn das Scheitern der Ehe vom Gericht festgestellt wird.

Das Familiengericht wird in dem Ehescheidungsverfahren grundsätzlich nur die Ehe scheiden und eigenständig den Versorgungsausgleich regeln. Das Gericht geht davon aus, dass der antragstellende Ehegatte alle weiteren Punkte mit seinem von ihm getrennt lebenden Ehegatten selbst klärt.

Es stellen sich im Vorfeld einer Scheidung regelmäßig die Frage, ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist oder es zu einem „Rosenkrieg“ kommen muss; es ist weiter zu klären, ob und in welcher Höhe der getrennt lebende Ehegatte Unterhalt für sich und/oder die Kinder fordert. Besonders relevant sind in der Praxis der Zugewinnausgleich bzw. die Vermögensauseinandersetzung. Insoweit ist abzuklären, ob der Ehegatte vielleicht zu irgendwelchen Zugeständnissen bereit ist.

Bereits vor Antragstellung sind daher viele Angelegenheiten zu regeln. Sollte eine außergerichtliche Einigung über Folgesachen nicht möglich sein, sind diese Scheidungsfolgen gerichtlich zu klären, indem diesbezügliche Anträge als Folgesachen beantragt werden.

Zur Verfahrensdauer können keine genauen Angaben gemacht werden. Diese richtet sich insbesondere nach der Arbeitsbelastung des Gerichts und der Dauer der Berechnungen der zu übertragenden Rentenanwartschaften durch die Rentenversicherungsträger. In gleicher Weise ist nicht abzusehen, ob sich der Ehepartner verfahrensfördernd verhält.

Wir werden jedenfalls Ihre Interessen in gebotener Weise vertreten und zur Verfahrensbeschleunigung nach Kräften beitragen.

Wir kümmern uns um die sehr persönlichen Belange unserer Mandanten und legen unser besonderes Augenmerk von Beginn der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung ausschließlich auf die Wahrung ihrer Rechte.

Unsere Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei für Familienrecht ist auf das Scheidungsrecht spezialisiert und mithin Ihre kompetente Anwaltskanzlei im Bereich Wiesloch / Heidelberg.

Unser Ziel ist in jeder Situation die optimale Vertretung unserer Mandanten und – falls möglich – die Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden, vertreten wir die Interessen unserer Mandanten selbstverständlich in aller Konsequenz. Sie können auf unsere Erfahrung und Fachkompetenz zählen.

Machen Sie sich ein Bild von uns und lernen Sie uns persönlich kennen. Bitte setzen Sie sich persönlich oder per E-Mail mit uns in Verbindung

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Auch in Zeiten von „Corona“ sind wir für Sie da. Selbstverständlich halten wir zu Ihrem Schutz und dem unseres gesamten Teams alle Hygiene- und Abstandsregeln ein. Wir bitten Sie daher, Masken zu tragen. In unseren Besprechungsräumen haben wir zum Schutz Plexiglasscheiben aufgestellt, wo Sie – wenn Sie möchten – die Maske abnehmen können.