Zugewinnausgleich

Trennung und Scheidung führen meist auch zu bedeutsamen wirtschaftlichen Folgen. Bei einer Ehescheidung bildet insbesondere der zwischen den Eheleuten auf Antrag durchzuführende Zugewinnausgleich ein heikles Thema, bei dem es um viel Geld gehen kann.

Mit der Eheschließung treten Ehepartner automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein, es sei denn, sie ändern oder modifizieren mit einem notariellen Ehevertrag, der den Güterstand.

Das BGB kennt drei Güterstände:

– die Zugewinngemeinschaft

– die Gütertrennung

– die Gütergemeinschaft

Sofern die Ehegatten also nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, führen sie ihre Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wenn die Ehe geschieden wird, kann – soweit ein Ehegatte dies wünscht – ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden.

Nach der gesetzlichen Definition ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.

Dazu vergleicht man also das Vermögen jedes Ehegatten zu Beginn der Ehe (bei der standesamtlichen Eheschließung) mit dem Vermögen am Ende der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehegatten).

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Bejahendenfalls hat dieser Ehegatte einen Zugewinn erzielt.

In einem zweiten Schritt vergleicht man die Zugewinne beider Ehegatten: Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, dann ist der Unterschiedsbetrag hälftig an den anderen Ehegatten auszubezahlen.

Insbesondere bei langen Ehen ist zu beachten, dass das Geld ab der Eheschließung im Laufe der Zeit an Wert verloren hat und die Preise gestiegen sind. Bei dem Vergleich von Anfangsvermögen und Endvermögen muss der laufenden Inflation Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund muss das Anfangsvermögen unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftschwundes umgerechnet werden. Hierbei wird das gesamte Anfangsvermögen nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes indexiert und auf den Geldwert des Endvermögens hochgerechnet. Man spricht von einer sog. „Indexierung“.

Erbschaften, Schenkungen und Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, stellen sogenanntes „privilegiertes Vermögen“ dar. Um dieses Vermögen im Zugewinnausgleich zu „schützen“, wird es dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten hinzugerechnet und ebenfalls indexiert.

Damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann, stellt das Gesetz den Ehegatten umfassende Auskunftsansprüche und Belegansprüche zur Verfügung. Danach muss jeder Ehegatte auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

– das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung

– das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie

– das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages.

Hierzu sind zu den jeweiligen Stichtagen geordnete systematische Vermögensverzeichnisse mit allen Aktiva und Passiva (Verbindlichkeiten) vorzulegen.

Der Zugewinnausgleich erfolgt in Form einer Geldzahlung.

Erst zum Anwalt

Anwaltliche Beratung und Vertretung ist zu empfehlen, damit mögliche Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehegatten schon bei der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens berücksichtigt und im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abgesichert werden.

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